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Erlenabholzung gestoppt

NABU gewinnt vor dem Oberverwaltungsgericht

Erlen-Abholzung im Spreewald gestoppt

NABU Brandenburg Pressemitteilung, 9.10.12

Potsdam. - Der NABU Brandenburg hat jetzt vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg den Stopp der Erlen-Fällungen im Biosphärenreservat Spreewald erwirkt. Der Landesbetrieb Forst Brandenburg hatte beim Landkreis Dahme-Spreewald im Frühjahr für einen Kahlschlag auf einer rund 30 Hektar großen Waldfläche im Revier „Schützenhaus“ – die in einem Naturschutz-, FFH- und Vogelschutzgebiet liegt eine Befreiung von den Verboten beantragt und grünes Licht bekommen. Die vom Landesbetrieb geplanten Fällungen der durch Hochwasser geschädigten Erlen sollten ursprünglich bereits in der Vogelbrutzeit beginnen. In dem Gebiet brüten besonders geschützten Arten wie Kranich sowie Schwarz- und Mittelspecht, die zudem auf solches Totholz, wie dort vorhanden ist angewiesen sind.

Das OVG bestätigte mit seinem Beschluss von Ende September die Auffassung des NABU, dass die Behörde die naturschutzfachlichen Belange nur unzureichend geprüft habe. Darüber hinaus hatte ein Gutachter bestätigt, dass eine Waldbewirtschaftung in diesem Gebiet unwirtschaftlich ist.

Hintergrund:

Aufgrund von zwei niederschlagreichen Jahren sind Erlen-Bestände im Ober- und Unterspreewald auf mehreren Hundert Hektar von Staunässe und Nässestress betroffen. Bestandsweise, insbesondere aber auf den am tiefsten gelegenen Moorstandorten kommt es zum Vitalitätsverlust und zum Absterben von Erlenbeständen. Mit der Begründung, den „Wertverlust“ zu verhindern, führt der Landesbetrieb Forst daher größere Bestände in der Zone II des Biosphärenreservates einer Endnutzung zu, d.h. die Erlen werden im Kahlschlagverfahren geerntet, anschließend wird eine flächendeckende Bodenbearbeitung durchgeführt und so genannte Rabatten anlegt, um die neuen Erlenbestände dort zu begründen.

Ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei diesen Flächen um Naturschutzgebiet, FFH-, Vogelschutzgebiet und ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt, sollte ursprünglich bereits in der Vogelbrutzeit die Ernte und Bergung des Holzes mittels eines Seilkrans beginnen. Gegen einen entsprechenden Befreiungsbescheid des Landkreises Dahme-Spreewald für eine erste 30 Hektar große Fläche im Revier „Schützenhaus“ ging der NABU Brandenburg in Widerspruch und erzielte vor dem Verwaltungsgericht Cottbus im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, welcher zu einem Fällstopp führte.

Da ein weiterer Bescheid der genehmigenden Behörde (Landkreis Dahme-Spreewald) die aufschiebende Wirkung aufhob, entschied sich der NABU für ein weiteres Eilverfahren.

Neben dem Rechtstreit hatte der NABU mit dem Landesbetrieb auch außergerichtliche Gespräche geführt. Anfang Juli kam es zu einem Treffen des Leiters des Landesbetriebs Hubertus Kraut und vier weiterer Forstbeamter mit NABU-Landesvorsitzenden Tom Kirschey, der sich einige Tage zuvor selbst ein Bild der Lage vor Ort gemacht hatte. Die unterschiedlichen Positionen zum Kahlschlag, zur Rabattenkultur, zur Ausweisung weiterer Kernzonen auf Landeswaldflächen im Spreewald sowie zur Klimagasfrage wurden dabei ohne Aussicht auf eine Annäherung ausgetauscht.

Der Landesbetrieb Forst Brandenburg hat damit wieder einmal unter Beweis gestellt, wie wenig er bereit und in der Lage ist, Naturschutzziele bei der Bewirtschaftung von Landeswaldflächen zu berücksichtigen. NABU-Landesvorsitzender Tom Kirschey: „Die Gründung des Landesbetriebs Forst und dessen bereits im Errichtungsgesetz 2008 festgeschriebene Profitorientierung sind ein schwerer Fehler gewesen, der dringend korrigiert werden muss. Aufgabe der Landesforst sollte die auch aus Naturschutzsicht vorbildliche Bewirtschaftung der Landeswaldflächen sein! Wie die Gutachter gezeigt haben, geht es bei den Einschlägen nicht um die Verhinderung von Wertverlust, es ist somit auch kein Streit zwischen wirtschaftlichen Argumenten und Naturschutz. Denn wenn die Holzernte und -bringung ein Mehrfaches kostet, als der Verkauf des Holzes später generieren kann, dann wäre es sowohl ökologisch als auch wirtschaftlich vernünftiger, eine natürliche Wiederbewaldung ohne Personal- und Technikeinsatz zuzulassen.“

Des Weiteren beraumte das Verwaltungsgericht Cottbus im Zuge des weiteren Verfahrens einen Vor-Ort-Termin im Revier Schützenhaus an. Das Gericht entschied in erster Instanz gegen den NABU mit der Begründung, dass das öffentliche Interesse (Wirtschaftlichkeit des Landesbetriebes Forst Brandenburg und die Arbeitssicherheit der Waldarbeiter) überwiegen würde. Dagegen wiederum hat der NABU Brandenburg Beschwerde vor der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht eingelegt.

Das OVG bestätigte in seinem Beschluss die Einschätzung des NABU, dass der ablehnende Bescheid des Verwaltungsgerichts (VG) unrichtig war. Daraufhin wurde die aufschiebende Wirkung (Fällstopp) erneut angeordnet. Das OVG stellt dabei fest, dass der NABU zu Recht rügt, dass die genehmigende Behörde (Landkreis Dahme-Spreewald) seine Befreiung gar nicht auf den Tatbestand der entsprechenden Normen gestützt habe. So habe sie weder das Vorliegen öffentlicher Interessen noch deren Überwiegen gegenüber den Naturschutzbelangen geprüft. Eine solche eigene naturschutzrechtliche Abwägung der Behörde wird aber besonders in Bezug auf einen Befreiungstatbestand von Verboten vorausgesetzt.

Die Behörde hingegen hatte ihre Argumentation auf lediglich einen Satz reduziert: "Eine Befreiung kommt in Betracht, da die Nutzung der durch Hochwasserereignisse geschädigten Waldbestände von wirtschaftlicher Bedeutung im Rahmen der Landeswaldbewirtschaftung und bei Beachtung der angeordneten Nebenbestimmungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist sowie keine nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft entstehen".

Diese „Abwägung“ genügte auch dem OVG nicht. Auch träfe der Bescheid keine Aussagen zum Ausmaß der „wirtschaftlichen Bedeutungen“, welche vorgebracht wurden und begründet erst recht nicht, warum der Verzicht auf die Nutzung des geschädigten Holzes für den Landesbetrieb Forst Brandenburg zu einer „unzumutbaren Belastung“ führen würde.




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