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Wisent-Abschuss

Wisent wurde Opfer von Behördenversagen

WWF stellt Strafanzeige wegen Wisent-Abschuss in Lebus

WWF Pressemitteilung, 15.9.17

Berlin: Ein freilaufender Wisent ist in Brandenburg bei Lebus (Märkisch-Oderland) von einem Jäger erschossen worden. Die Anordnung dazu hat der Lebuser Ordnungsamtsleiter erteilt. Gegen ihn hat der WWF Deutschland heute Strafanzeige gestellt.

„Die Abschussfreigabe eines streng geschützten Tieres ohne ein ersichtliches Gefährdungs­potential ist eine Straftat“, begründet WWF-Vorstand Naturschutz Christoph Heinrich den Schritt. „Nach über 250 Jahren ist ein Wisent in Deutschland gesichtet worden und alles was dem Ordnungsamt einfällt, ist der Abschuss.“

Gefahren für die öffentliche Sicherheit gehen von einem wildlebenden Wisent nicht aus. Dass das artspezifische Verhalten von Wisenten für den Menschen keine Bedrohung ist, haben sowohl in Polen als inzwischen auch in Deutschland erfolgreich durchgeführte Projekte mit wildlebenden Wisenten gezeigt. Die Medienberichte verdeutlichen auch, dass den Akteuren in der Gemeinde bekannt war, dass der Wisent zuvor in Polen gelebt hat. Durch den Grenzübertritt wird er nicht gefährlicher als zuvor und hat durch sein Verhalten augenscheinlich auch nicht einmal den Verdacht einer Gefährdung von Menschen verursacht.

„Der Abschuss ist leider auch Ausdruck der Hilflosigkeit der Behörden, wie sie mit Wildtieren umgehen sollen“, so Heinrich. „Das Land Brandenburg zeigt sich im Wildtiermanagement auch bei Wolf und Elch in den letzten Jahren schon als wenig professionell. Es fehlt an fachlich geschultem Personal in der Fläche. Hier ist jetzt Herr Vogelsänger gefragt. Der Landesumweltminister muss Stellung beziehen.“

Erschwerend kommt hinzu, dass der Ordnungsamtsleiter eindeutig seine Kompetenzen überschritten hat, da die gemäß § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) bei der nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, also dem Ministerium, liegen.

Zur rechtlichen Einordnung: Die Anordnung zum Abschuss des Wisents war gem. § 44 Abs. 1 S. 1 BNatSchG i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Nr. , § 69 Abs. 2 Nr. 1 b) BNatSchG strafbar. Der Wisent ist eine in den Anhängen II und IV FFH-RL verzeichnete und daher streng geschützte Art im Sinne § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG. Zugleich lagen die Ausnahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG offensichtlich nicht vor.




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